Aktuell: Corona-Virus

Nachfolgend einige Informationen aus aktuellem Anlass: Auzug des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf. Diese Information gilt auch nach der Bund-Länderkonferenz vom 22.03.2019 hinaus (Kontaktverbot von mehr als 2 Personen in NRW) 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
 
zur weiteren Vorgehensweise im Lichte der Corona-Pandemie hat das Bundeswirtschaftsministerium folgende Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus und der Tätigkeit der Schornsteinfeger gegeben, denen im mich ausdrücklich anschließen möchte:
 
„Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für die Schornsteinfeger. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bei dem SchfHwG um Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit geht. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 1 SchfHwG. Dieser Umstand hinsichtlich der Gefahrenabwehr sowie die aktuell akute Bedrohungslage bezogen auf das Coronavirus erfordern praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, zum Beispiel, weil Kunden unter Quarantäne stehen und die Sicherheit der Schornsteinfeger nicht gewährleistet werden kann, oder aus gesundheitlichen Erwägungen den Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus/ihrer Wohnung nicht gestatten. Umgekehrt kann es auch Sinn machen, dass der Schornsteinfeger wegen gesundheitlicher Gründe von Schornsteinfegerarbeiten absehen möchte. Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht dauerhaft aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, sollten - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - daher auch durchgeführt werden. Das ist die Grundmaxime. ...........

Grundsätzlich können diese Arbeiten im Rahmen der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen kurzfristig verschoben werden, sofern dies unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr (Betriebs- und Brandsicherheit) vertretbar ist. Hier muss der Schornsteinfeger im Einzelfall entscheiden (evtl. auch unter sinngemäßer Anwendung des § 14 a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG). Die zuständige Behörde sollte auch immer informiert und in den Entscheidungsvorgang einbezogen werden.“
 
 
 
Aktuelle Informationen zur Lage sind der Internet-Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu entnehmen (www.mags.nrw/coronavirus).
 
Die allgemeinen Hygieneregeln – Abstandhalten, Niesen in die Armbeuge, regelmäßiges Händewaschen – sind durch den bBSF und seine Mitarbeiter unbedingt einzuhalten.

Persönliche Anmerkung: Wir werden den persönlichen Kontakt vor allem zu Ihrem Schutz während unserer Tätigkeiten weitestgehend auf das absulot nötige Maß einschränken. Das bedeutet z.B., dass nach Zugang zu den Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen der persönliche Kontakt unter den allgemein bekannnten Hygienevorschriften und vor allem der Abstand zu Ihnen unbedingt einzuhalten ist. Ich bitte Sie, dies entsprechend zu berücksichtigen. Sollten Sie in irgendeiner Weise gesundheitlich geschwächt sein, oder die Befürchtung haben sich mit dem Virus zu infizieren, so bitte ich Sie umgehend mit mir dass weitere Vorgehen vorzugsweise telefonisch abzustimmen.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Glünz